Ärger mit der Reinigung - Ihre Möglichkeiten

Ärger mit der Reinigung

Das Wichtigste in Kürze

  1. Halten Sie vorhandene Schäden schriftlich fest.
  2. Lassen Sie sich eine Quittung geben. Auf dieser müssen Kleidungsstück und Art der Reinigung vermerkt sein.
  3. Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen gut sichtbar in Tresennähe zu finden sein.
Stand: 23.10.2023

Sie geben Ihre Kleidung in die Reinigung und stellen fest: Ihr Pullover ist eingelaufen, Ihr Lieblingshemd verschwunden. Sie kaufen sich etwas Neues und gehen davon aus, die Reinigung zahlt. So einfach ist es leider nicht.

Bestehen Sie bei Abholung auf einer Quittung. Auf dieser müssen der gezahlte Betrag, das gereinigte Kleidungsstück sowie die Reinigungsart vermerkt sein.

Entdecken Sie die Schäden erst zu Hause, können Sie nur mit der Zahlungsquittung Ihre Ansprüche geltend machen. Bei Ihrem Reinigungsvertrag handelt es sich um einen Werkvertrag. Das Unternehmen schuldet Ihnen eine erfolgreiche Reinigung, ein mangelfreies Ergebnis. Lassen Sie sich alle bei Abholung der Kleidung erkennbaren Schäden schriftlich bestätigen.

Eingeschränkte Haftung

Um ihre Haftung einzuschränken, nutzen Reinigungsbetriebe Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Auf die AGB kann sich der Betrieb nur dann berufen, wenn sie deutlich sichtbar im Bereich des Tresens aushängen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am bereits im Jahr 2013 festgestellt, dass die von den meisten Reinigungsbetrieben zurzeit verwendeten Haftungsklauseln unwirksam sind. Es handelt sich dabei um Ziffer 5 der "Lieferungsbedingungen des deutschen Textilreinigungsgewerbes".

Verwendet die von Ihnen beauftragte Reinigung noch diese Haftungsklausel, so kann sich der Reiniger nicht auf diese Haftungsbegrenzung berufen.

Geht das Kleidungsstück verloren oder wird es vom Textilreiniger grob fahrlässig beschädigt, darf die Haftung nicht auf den Zeitwert beschränkt werden. Maßgeblich für den zu ersetzenden Schaden ist der Wiederbeschaffungswert des Kleidungsstückes.

Haftung im Falle leichter Fahrlässigkeit

Wird der Schaden durch leichte Fahrlässigkeit verursacht, darf die Haftung auch nicht pauschal auf das 15fache des Reinigungspreises begrenzt werden. Denn der Reinigungspreis stellt keinen tauglichen Maßstab für die Begrenzung der Haftung dar.