Pauschalreise: Änderung von Flugzeit, Airline oder Abflugort

Pauschalreise: Änderung von Flugzeit, Airline, Abflugort

Das Wichtigste in Kürze

  • Reiseveranstalter behalten sich im Kleingedruckten häufig Änderungen vor.
  • Sie müssen keine erheblichen und unzumutbaren Flugverlegungen akzeptieren.
  • Kommt der Reiseveranstalter Ihnen nicht entgegen, können Sie bei unzulässigen Änderungen vom Reisevertrag zurücktreten oder  den Reisepreis mindern.
Stand: 28.02.2024

Frühen Hinflug und späten Rückflug gebucht, so war es geplant. Stattdessen verschieben sich die Abflugzeiten um mehrere Stunden und zwei komplette Urlaubstage gehen für An- und Abreise drauf – ärgerlich! Das müssen Sie so nicht hinnehmen.

Bei vielen Reiseanbietern finden Sie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einen sogenannten Änderungsvorbehalt. Veranstalter dürfen dann den Reiseablauf und andere Reiseleistungen auch nach der Buchung noch verändern.

Voraussetzung ist, dass die Änderungen unerheblich und für den Reisenden zumutbar sind.

Änderung der Abflugzeit – Hin- und Rückflug

Der Anbieter muss Sie über verlegte Abflugzeiten informieren. Bei einer Verschiebung von zwei Stunden muss er die Verpflegung und Telefonkosten übernehmen. Sollte ihr Flug dann erst am nächsten Tag gehen, zahlt er auch die Hotelübernachtung. Bei mindestens drei Stunden Ankunftsverspätung erhalten Sie 250 bis 600 Euro, je nach Strecke. Jedoch sind Kürzungen möglich: je nachdem, wie viel später als ursprünglich geplant Sie mit einem angebotenen Alternativflug das Ziel erreichen, kann die Fluggesellschaft die Ausgleichszahlung um die Hälfte kürzen. Möglich bei einer Verspätung am Endziel von höchstens zwei Stunden auf Kurzstrecken (bis 1500 km), höchstens drei Stunden auf Mittelstrecken (mehr als 1500 km innerhalb der EU oder zwischen 1500 und 3500 km) sowie höchstens vier Stunden auf Langstrecken (mehr als 3500 km). Bei mindestens fünf Stunden Verspätung können Sie vom Beförderungsvertrag zurücktreten. Dann müssen Sie sich aber selbst um Anreise und Abreise kümmern, was natürlich nicht in jedem Fall ratsam ist. Darüber hinausgehende Änderungen stellten im Regelfall einen Reisemangel dar.

Bei einer Flugverlegung ist die Zumutbarkeit von der Tageszeit, der Reisedauer sowie der individuellen Familiensituation abhängig. Im Einzelfall kann daher eine Änderung der Flugzeit von 18 auf 14 Uhr erheblich aber zumutbar sein, von 9 auf 5 Uhr morgens aufgrund der gestörten Nachtruhe hingegen nicht.

Weitere Besonderheiten bestehen etwa bei körperlichen Beeinträchtigungen oder wenn Eltern mit ihrem Kleinkind reisen und die geänderten Abflugzeiten den Schlafrhythmus des Kindes beeinträchtigen.

Änderung des Abflugorts

Verlegt der Reiseveranstalter Ihren Abflugort um mehrere hundert Kilometer, zum Beispiel von Hannover nach Düsseldorf, handelt es sich grundsätzlich um einen Mangel. Schließlich wählen Sie bewusst einen Abflugort aus, der für Sie günstig gelegen ist und stellen sich mit Ihrer Planung auf den vereinbarten Ort ein. Es handelt sich um einen wesentlichen Bestandteil der Pauschalreise. 

Ihre Rechte bei unzumutbaren Änderungen

Ändern sich Abflugzeit und Abflugort erheblich und unzumutbar, können Sie unter anderem:

  • kostenfrei vom Reisevertrag zurücktreten – achten Sie auf die vom Veranstalter gesetzte Frist! Lassen Sie diese verstreichen, gelten die angekündigten Änderungen als akzeptiert!
  • den Reisepreis mindern
  • bei Flugannullierung oder Flugverspätung eventuell zusätzlich Rechte aus der Fluggastrechteverordnung geltend machen. Die vom Veranstalter und der Airline erstatteten Beträge werden dann verrechnet. 

Änderung der Fluggesellschaft

Kündigt der Reiseanbieter einen Wechsel der Fluggesellschaft an, berechtigt Sie das in der Regel nicht zum Rücktritt. Die Leistungen der Fluggesellschaften weichen meist qualitativ nicht maßgeblich voneinander ab. Insofern wird auch Ihre Reise nicht erheblich beeinträchtigt. Anders kann dies sein, wenn der Veranstalter im Katalog mit bestimmten Fluggesellschaften wirbt und hierzu genaue Angaben macht.