Hotel buchen: Bedeutet „Buchung abschließen“ zahlungspflichtig bestellen?

Frau in Cafe mit Laptop und Kaffeetasse

Das Wichtigste in Kürze

  • Laut EuGH existiert kein wirksamer Vertrag bei Online-Hotelbuchungen, wenn die Schaltfläche die zahlungspflichtige Bestellung nicht eindeutig erkennen lässt.
  • Mit Klick auf den Button Buchung abschließen hatte ein Verbraucher mehrere Zimmer gebucht, war aber nicht erschienen.
  • Die Hotelbesitzerin verklagte den Verbraucher auf Stornierungskosten.
Stand: 30.11.2023

Mit wenigen Klicks das perfekte Hotel gebucht – diese Möglichkeit bieten verschiedene Portale. Doch welche Bedeutung hat ein Button, der mit „Buchung abschließen“ beschriftet ist? Kommt ein Vertrag zustande? Darüber hat der Europäische Gerichtshof entschieden.

Laut Europäischem Gerichtshof (EuGH) muss für einen wirksamen Vertrag im Internet eine eindeutige Bezeichnung stehen auf der anzuklickenden Schaltfläche. Diese muss darauf hinweisen, dass Sie für die gebuchte Leistung zahlen müssen. Wichtig ist nur die Beschriftung auf der Schaltfläche, nicht der Verlauf des Bestellvorgangs.

Hintergrund der EuGH-Entscheidung

Ein Verbraucher wollte über booking.com in einem niedersächsischen Hotel Zimmer reservieren und klickte auf die Schaltfläche „Buchung abschließen“. Da er jedoch zur reservierten Zeit im Hotel nicht erschien, verklagte die Eigentümerin ihn auf Stornierungskosten. Er zahlte nicht, der Fall ging vor Gericht.

Nach Entscheidung des EuGH muss das Amtsgericht Bottrop nun überprüfen, ob der Begriff Buchung im allgemeinen Sprachgebrauch zwingend auf eine Zahlungsverpflichtung hinweist. Das Amtsgericht hatte die Frage dem EuGH vorgelegt.

Auch das Amtsgericht Bottrop hatte bereits geäußert, dass der Begriff nicht zwangsläufig mit einer verpflichtenden Zahlung in Verbindung gebracht werden kann. Die endgültige Entscheidung steht noch aus. Für Verbraucherinnen und Verbraucher ist die Einschätzung des EuGH jedoch richtungsweisend.