Nach BGH-Urteil: Geld zurück vom Fitnessstudio

Fitnessstudio geschlossen Coronakrise

Das Wichtigste in Kürze

  • Viele Fitnessstudios haben die Verträge ihrer Mitglieder um die Corona-Schließzeit verlängert oder für diese Zeit Beiträge eingefordert.
  • Damit ist jetzt Schluss – Laut Bundesgerichtshof müssen Sie eine einseitige Vertragsverlängerung nicht akzeptieren.
  • Ihr Fitnessstudio muss zu viel gezahlte Beiträge zurückerstatten.
Stand: 10.05.2022

Beiträge zahlen, ohne trainieren zu können – das forderten während der Corona-Schließzeit einige Fitnessstudios von ihren Mitgliedern. Das geht so nicht – entschied nun auch der Bundesgerichtshof.

Viele Fitnessstudios verlangten von ihren Mitgliedern, die Beiträge während der Corona-Schließzeit weiter zu zahlen. Einige verlängerten die Verträge einfach um die ausgefallenen Monate. Und das sogar, wenn die Mitglieder die Verträge bereits vor der Schließung gekündigt hatten.

Damit ist nun Schluss. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 04. Mai 2022 entschieden, dass Mitglieder diese einseitige Vertragsverlängerung nicht akzeptieren müssen. Ihr Fitnessstudio muss Ihnen während der Corona-Schließzeit gezahlte Beiträge zurückzahlen. Es darf Ihnen auch den Vertrag bei Ausfall der Beiträge während der Corona-Schließzeit nicht einseitig verlängern. Damit bestätigen die Richter unsere seit zwei Jahren vertretene Auffassung.

  • Ihr Fitnessstudio hat Ihren Vertrag wegen der Corona-Schließzeit verlängert und sie wollen das nicht? Nutzen Sie unseren Musterbrief.

BGH bestätigt Auffassung der Verbraucherzentralen

Am 04. Mai 2022 hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem ersten Fall 
(Az. XII ZR 64/21) entschieden, dass Verbraucher gemäß §§ 275 Abs. 1, § 326 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, § 346 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung der für den Zeitraum der Schließung entrichteten Monatsbeiträge haben. Diesem Rückzahlungsanspruch konnte das Studio nicht entgegenhalten, der Vertrag sei wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB dahingehend anzupassen, dass sich die vereinbarte Vertragslaufzeit um die Zeit, in der das Fitnessstudio geschlossen werden musste, verlängert wird. Nach der Auffassung des BGH kann die vertraglich vereinbarte Leistung nicht nachgeholt werden.

Dem ging ein positives Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 12. Juli 2021 voraus 
Ein anderes verbraucherfreundliche Urteil vom 24.08.2021 des Landgericht Würzburg (Az. 110684/21 UWG) bestätigt ebenfalls unsere Auffassung, dass einseitige Vertragsverlängerungen trotz der (ordentlichen) Kündigung nicht rechtmäßig sind. Das Landgericht Würzburg argumentiert damit, dass hierbei seitens des Verbrauchers eine unangemessene Benachteiligung vorläge. Hierbei würden nur die Interessen des Anbieters berücksichtigt. Verbraucher hätten hierbei keinen Vorteil von einer verlängerten Laufzeit, da diese meistens aus privaten Gründen (gesundheitlich oder Umzug) nicht mehr die Möglichkeit haben die angebotenen Trainingsleistungen in Anspruch zu nehmen.

Keine Leistung, kein Mitgliedsbeitrag

Grundsätzlich gilt: Erbringt ein Anbieter die vertraglich vereinbarte Leistung nicht, müssen Kunden auch nicht zahlen. Ist also Ihr Fitnessstudio vorübergehend geschlossen, können Sie für diesen Zeitraum die Leistung - sprich Zahlung - verweigern. 

Mitgliedschaft in Vereinen

Bei Vereinen ist die Situation anders: Sie sind ein Zusammenschluss von Mitgliedern, die durch ihren Beitritt gewisse Rechte und Pflichten anerkennen. Da Vereine zudem nicht gewinnorientiert arbeiten, müssen Mitgliedsbeiträge weiterhin gezahlt werden, auch wenn Angebote zeitweise entfallen.

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