BSQ Bausparkasse muss Bonuszinsen zahlen

Bausparkasse
Stand: 23.03.2023

Immer wieder kommt es bei der BSQ Bauspar AG – der Nachfolgerin der Quelle Bauspar AG – zum Streit über die dem Bausparer zustehenden Bonuszinsen. Wer von der Bausparkasse eine Kündigung erhält, sollte den Verzicht auf das Bauspardarlehen erklären und unter Umständen zusätzlich selbst kündigen. 

Viele Bausparkassen machen von der (rechtlich zulässigen) Möglichkeit Gebrauch, alte – noch gut verzinste – Bausparverträge zehn Jahre nach Erreichen der Zuteilungsreife unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zu kündigen. So auch die BSQ Bauspar AG, die ihren Kunden bei den Tarifen Q4, Q8 und Q12 zusätzlich zum Basiszins unter bestimmten Bedingungen einen Bonuszins versprochen hat.

Durch mehrere Verbraucherbeschwerden wurde im Jahr 2019 bekannt, dass es bei der BSQ immer wieder zum Streit über die Höhe der Zinsen gekommen ist und die Auszahlung von Bonuszinsen verweigert wird. Selbst die seinerzeit im Einzelfall für Verbraucher positiven Entscheidungen des Ombudsmannes der zuständigen Schlichtungsstelle des Verbandes privater Bausparkassen wurden von dieser Bausparkasse nicht akzeptiert, so dass oft nur die Möglichkeit zur gerichtlichen Klärung bestand.

Damit zukünftiger Rechtsstreit vermieden wird, sollten betroffene Bausparer die Kündigungsschreiben und die Bedingungen genau lesen. In einem Kündigungsschreiben aus Juni 2019 wies die BSQ unter anderem daraufhin:

„Der Bonus wird bei Vorliegen der Voraussetzungen gewährt. Auf die Regelungen in § 3 (2) der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) weisen wir hin. 
Damit wir Ihr Guthaben zum Kündigungstermin auszahlen können, bitten wir um schriftliche Mitteilung einer Bankverbindung.“

Statt dem gekündigten Bausparer detailliert zu erläutern, unter welchen Voraussetzungen z.B. beim Tarif Q12 die Verzinsung von 2,0 Prozent jährlich um einen Bonus von 2,75 Prozent auf eine Gesamtverzinsung von 4,75 Prozent erhöht wird, erfolgt – sicherlich absichtlich – nur ein allgemeiner Verweis auf das „Kleingedruckte“. So steht in § 3 Abs. 2 ABB geschrieben: Der Bonus nach Absatz 1 wird gewährt, wenn - der Bausparer nach § 15 kündigt oder auf das zugeteilte Bauspardarlehen verzichtet und - (….)“

Das Landgericht Nürnberg-Fürth erklärte in seinem Urteil vom 29.11.2018 (Az. 6 O 2219/18), dass die Voraussetzung auf das Bauspardarlehen zu verzichten bereits erfüllt ist, wenn das Bauspardarlehen bis zum Ende der Vertragslaufzeit nicht in Anspruch genommen wird. Da die Bausparkasse dagegen Berufung eingelegt hat, war das Urteil zunächst nicht rechtskräftig geworden.

Nun hat das Oberlandesgericht Nürnberg in der Berufungsinstanz mit Urteil vom 11.02.2020 (Az. 14 U 36/19) jedoch zu Gunsten der BSQ entschieden und das verbraucherfreundliche Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth aufgehoben. Entschieden wurde, dass der Bausparer zwingend den Verzicht auf das zugeteilte Bauspardarlehen erklären muss, damit der Anspruch auf Bonuszinsen besteht.

Eine Revision wurde nicht zugelassen, wobei das OLG Nürnberg zwischenzeitlich auch in einem weiteren Verfahren rechtskräftig zu Gunsten der Bausparkasse entschieden hat (Urteil vom 11.05.2020, Az. 14 U 2087/19).

Somit gilt: Der Bausparer muss auf das Bauspardarlehen verzichten! Allein die Nichtannahme des Bauspardarlehens reicht für den Anspruch auf Bonuszinsen nicht aus.

Wer von der BSQ Bausparkasse eine Vertragskündigung gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB (mindestens zehn Jahre nach Erreichen der Zuteilungsreife mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten) oder gemäß § 488 Abs. 3 BGB (wegen Vollansparung der Bausparsumme mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten) erhält, sollte den Verzicht auf das zugeteilte Bauspardarlehen schriftlich erklären.

Im Falle einer Vollansparung der Bausparsumme sollte der Bausparer zusätzlich selbst nach § 15 kündigen, was bis zum mitgeteilten Kündigungstermin möglich ist.

Wer dies nicht tut, läuft andernfalls Gefahr, die zugesagten Bonuszinsen und einen Rechtsstreit vor Gericht zu verlieren.

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