Update: Firstcon GmbH unterschreibt Unterlassungserklärung

Glühbirne in 50 Euro Schein gewickelt auf rosa Hintergrund

Das Wichtigste in Kürze:

  • Verbraucherzentrale Niedersachsen hatte den Energieversorger Firstcon GmbH wegen unzulässiger Preiserhöhungen der Vertriebsmarke Lünestrom abgemahnt.
  • Das Unternehmen hat eingelenkt und eine Unterlassungserklärung unterschrieben.
  • Betroffene sollten Widerspruch einlegen beziehungsweise ihren Widerspruch aufrechterhalten und die höheren Preise nicht zahlen.
Stand: 10.01.2022

Trotz bestehender Preisgarantien hatte der Energieversorger für seine Vertriebsmarke Lünestrom eine Erhöhung der Strom- und Gaspreise zum 1. Januar 2023 angekündigt. Zudem wurde die Preisanpassung in den Kundenanschreiben nicht transparent dargestellt und das Sonderkündigungsrecht unzulässig verkürzt. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen hat die Firstcon GmbH daher abgemahnt – mit Erfolg. Inzwischen liegt eine Unterlassungserklärung des Energieversorgers vor. Kundinnen und Kunden sollten der Preisanpassung unbedingt widersprechen und die höheren Preise nicht zahlen.

Preiserhöhungen für Strom und Gas sorgen aktuell für viel Frust und Ärger. Dass es sich für Betroffene durchaus lohnen kann, die Mitteilung ihres Versorgers zu überprüfen, zeigt das Beispiel der Firstcon GmbH. Für ihre Vertriebsmarke Lünestrom hat der Anbieter sowohl für Strom- als auch für Gaskunden eine Erhöhung der Preise angekündigt. Doch die sind aufgrund bestehender Preisgarantien nicht rechtens. Auch enthält das Schreiben des Unternehmens formelle Fehler. Wir haben die Firstcon GmbH daher abgemahnt. Nun hat das Unternehmen eingelenkt und die Unterlassungserklärung unterschrieben.

Es ist immer ratsam, Preiserhöhungsmitteilungen von Energieversorgern zu überprüfen. Doch nicht immer ist die Sache so klar wie im Fall der Firstcon GmbH mit der Marke Lünestrom. Die Firma versucht, Preiserhöhungen trotz bestehender Preisgarantien durchzusetzen. Begründet wird dies mit gestiegenen Beschaffungskosten. Vertraglich ist geregelt, dass nur steigende Netznutzungsentgelte, Steuern und Abgaben oder andere hoheitliche Belastungen an Kundinnen und Kunden weitergegeben werden können. Das bedeutet, eine Erhöhung der Kosten wegen teurerer Energiebeschaffung ist bis zum Ablauf der vereinbarten Preisgarantie nicht möglich. Betroffene sollten der Erhöhung daher widersprechen und deutlich machen, dass sie Zahlungen nur gemäß den vertraglich vereinbarten Preisen leisten.

Das können Sie tun

  • Sie sollten bei Erhalt einer Preiserhöhung das Schreiben kontrollieren und Ihre Vertragsunterlagen prüfen. Haben Sie eine Preisgarantie vereinbart?
  • Ist die Preiserhöhung unzulässig angekündigt worden, sollten Sie der Preiserhöhung schriftlich widersprechen, eine Weiterbelieferung zu den in der Preisgarantie vereinbarten Konditionen fordern und im Schreiben deutlich machen, dass Sie Zahlungen nur anhand der vereinbarten Konditionen leisten. Dabei können Sie auf die Unterlassungserklärung der Firstcon GmbH verweisen. Sie können außerdem vorsorglich im Schreiben klarstellen, dass es sich ausdrücklich um einen Widerspruch gegen die Preiserhöhung und nicht um eine Kündigung handelt.
  • Haben Sie bereits einen Widerspruch ausgesprochen, dieser wurde vom Unternehmen aber nicht akzeptiert? Dann sollten sie den Widerspruch noch einmal schriftlich bekräftigen und wiederholen.
  • Falls Sie sich trotz der Unzulässigkeit der Preiserhöhung von dem Vertrag lösen wollen, steht Ihnen nach unserer Auffassung aufgrund der Unzulässigkeit der Preiserhöhung auch jetzt noch ein Sonderkündigungsrecht zu.

Anschreiben verstößt gegen gesetzliche Vorgaben

Auch formal fällt das Anschreiben durch: Eine Gegenüberstellung mit dem alten Preis fehlt. Der Umfang der Preiserhöhung wird so in dem Schreiben nicht deutlich. Zudem wird das vorgeschriebene Sonderkündigungsrecht unzulässig verkürzt. So heißt es in dem Schreiben: „Natürlich haben Sie für zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens ein Sonderkündigungsrecht Ihres Versorgungsvertrags.“ Preiserhöhungen müssen jedoch mindestens vier Wochen vorher angekündigt werden, das Sonderkündigungsrecht besteht grundsätzlich fristlos, bis die neuen Preise greifen.

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