FAQ zu steigenden Energiepreisen und Entlastungen

Seit Monaten steigen die Energiepreise, Energiesperren drohen. Wir haben einige Antworten auf wichtige Fragen für Sie zusammengestellt.
Entlastungen und Hilfe bei Zahlungsproblemen
- Wie funktionieren die Energiepreisbremsen?
- Gibt es Preisbremsen auch für Pellets, Heizöl und Flüssiggas?
- Wie sieht es mit weiteren Entlastungen aus?
- Was bedeutet die Rücknahme der Gasumlage?
- Was kann ich tun, wenn ich eine hohe Nachzahlung nicht zahlen kann?
- Was passiert, wenn ich die Energiekosten nicht zahlen kann? Droht mir dann eine Gassperre?
- Was können Menschen tun, die Leistungen vom Jobcenter oder Sozialamt beziehen?
Kündigung durch den Versorger
- Was kann ich tun, wenn mein Anbieter die Lieferung einstellt?
- Muss ich in der Ersatzversorgung bleiben?
- Sollte ich mir schnell einen neuen Anbieter / Tarif suchen?
Preiserhöhungen, Abschläge und Abrechnung
- Darf mein Anbieter wegen gestiegener Kosten einfach die Preise erhöhen?
- Sind weitere Preiserhöhungen möglich?
- Welche Energieumlagen müssen Sie zahlen?
- Hilft ein Wechsel zu einem anderen Gasanbieter?
- Was ist bei Abschlagszahlungen zu beachten?
- Dürfen Abschläge aufgrund gestiegener Kosten erhöht werden?
- Darf mein Versorger kündigen, weil ich der Erhöhung der Abschlagszahlungen widerspreche?
- Worauf muss ich bei der Jahresabrechnung achten?
- Wer hilft bei Fragen?
Energiesparen
Entlastungen und Hilfe bei Zahlungsproblemen
1. Wie funktionieren die Energiepreisbremsen?
Um die Folgen gestiegener Energiekosten für Verbraucherinnen und Verbraucher abzumildern, hat sich die Bundesregierung auf Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme geeinigt. Sie gelten jeweils für den Zeitraum März 2023 bis Ende April 2024. Für Januar und Februar ist eine rückwirkende Entlastung vorgesehen.
Private Haushalte erhalten 80 Prozent ihres bisherigen Verbrauchs zu einem vergünstigten Preis von 12 Cent je Kilowattstunde Erdgas sowie 9,5 Cent je Kilowattstunde Fernwärme. Für Strom gilt ein Preis von 40 Cent je Kilowattstunde.
Wichtig: Die Berechnung erfolgt bei Gas und Fernwärme auf Grundlage des für 2022 vom Versorger prognostizierten Jahresverbrauchs. Berücksichtigt wird hierfür der Verbrauch bis einschließlich September 2022. Für Strom ist entweder der durch den Netzbetreiber prognostizierte Verbrauch für das Jahr 2022 oder der tatsächliche Verbrauch für 2021 maßgeblich.
Bis zum 1. März 2023 müssen Versorger Ihre Kundinnen und Kunden die Details der Entlastung mitteilen. Vermieter müssen diese Informationen an Ihre Mieterinnen und Mieter weitergeben.
2. Gibt es Preisbremsen auch für Pellets, Heizöl und Flüssiggas?
Nein, eine Preisbremse wie für Gas, Fernwärme und Strom gibt es hier nicht. Entlastungen sind aber auch hier geplant. Verbraucherinnen und Verbraucher, die mit nichtleitungsgebundenen Brennstoffen heizen, sollen rückwirkend finanziell entlastet werden.
Die Auszahlung soll über die Bundesländer laufen, erfolgt allerdings nicht automatisch: Wenn Sie mit Pellets, Heizöl oder Flüssiggas heizen, müssen Sie Ihre Rechnungen für den Heizmitteleinkauf zwischen Januar und Dezember 2022 bei einer staatlichen Stelle einreichen – wie genau dies funktioniert und ab wann der Zuschuss überwiesen wird, ist noch nicht bekannt.
Klar ist bisher: Anspruch auf Entlastung haben Sie, wenn Ihre Rechnungen mindestens doppelt so hoch ausfallen wie für das Jahr 2021. In diesem Fall soll der Staat 80 Prozent des Betrags übernehmen, der über den doppelten Kosten liegt – sofern dies mindestens 100 Euro sind. Maximal werden 2.000 Euro ausgezahlt.
3. Welche weiteren Entlastungen gibt es?
Dezember-Soforthilfe: Gebäuden mit einer Gasheizung bleibt die Abschlagszahlung für Dezember erspart. Diese übernimmt der Staat. Das gilt für private Haushalte und kleine bis mittlere Unternehmen.
Für die Zahlung ist der im Dezember bei dem jeweiligen Versorger gültige Preis und ein Zwölftel des Jahresverbrauchs maßgeblich, den der Versorger für Sie im September 2022 prognostiziert hat. Somit wird die Erstattung des Dezember-Abschlags vermutlich nicht Ihre tatsächlichen Heizkosten im Dezember abdecken.
Beziehen Sie Fernwärme, erhalten Sie einen Betrag in Höhe der Abschlagszahlung aus dem September plus einen Zuschlag. Als Mieterin oder Mieter erhalten Sie eine Gutschrift innerhalb Ihrer nächsten Nebenkostenabrechnung.
Wie genau die Erstattung für Sie abläuft, hängt von verschiedenen Faktoren ab – etwa, ob Sie Gas- oder Wärmekundin oder -kunde, Mieterin oder Mietern sind. Was Sie zur Erstattung wissen müssen.
Abschaffung der EEG-Umlage: Seit 2000 gibt es den Strompreis-Aufschlag für Erneuerbare Energien. Die Umlage sollte dem Ausbau der erneuerbaren Energien dienen. Seit 1. Juli 2022 ist die Umlage weggefallen. Folglich sollte Ihnen Ihr Energieversorger ab 1. Juli 2022 3,723 Cent / Kilowattstunde weniger berechnen. Ursprünglich sollte die Umlage erst Anfang 2023 wegfallen.
Senkung der Umsatzsteuer auf Gas: Die Umsatzsteuer auf Gas und Fernwärme wird bis Ende März 2024 von 19 auf sieben Prozent gesenkt. Diese Senkung gilt auch für die Lieferung von Flüssiggas. Angesichts der deutlich gestiegenen Energiepreise fällt die Entlastung durch die Senkung der Mehrwertsteuer verhältnismäßig gering aus.
Heizkostenzuschuss für Empfänger von Wohngeld: Empfänger von Wohngeld und BAföG sollen einen einmaligen Zuschuss erhalten zur Entlastung von den hohen Gaspreisen. Bei allein Lebendenden Wohngeldempfängern liegt der Satz bei 270 Euro, ein Zwei-Personen-Haushalt erhält 350 Euro. Bezieher von BAföG erhalten pauschal 230 Euro.
Zudem ist eine Wohngeldreform geplant. Der Kreis der Wohngeldberechtigten wird auf zwei Millionen Bürgerinnen und Bürger erweitert. Das Wohngeld soll eine dauerhafte Klimakomponente und eine dauerhafte Heizkostenkomponente enthalten. Als kurzfristige Maßnahme für die Heizperiode wird zudem von September bis Dezember 2022 einmalig ein weiterer Heizkostenzuschuss an Bezieherinnen und Bezieher gezahlt: 415 Euro für einen 1-Personen-Haushalt, 540 Euro für zwei Personen; für jede weitere Person gibt es zusätzliche 100 Euro.
Energiepreispauschale: Erwerbstätige, Selbstständige und Gewerbetreibende erhalten eine einmalige Energiepreispauschale von 300 Euro. Die Auszahlung erfolgt über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers. Selbstständige erhalten einen Vorschuss über eine einmalige Senkung ihrer Einkommensteuer-Vorauszahlung.
Zum 1. Dezember 2022 sollen nun auch Rentnerinnen und Rentner eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro erhalten. Die Auszahlung erfolgt über die Deutsche Rentenversicherung. Studierende sollen eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro erhalten - die Details sind hier jedoch noch nicht geklärt.
Informationen zu beschlossenen oder geplanten Entlastungen wie Einmalzahlungen, Steuervorteilen oder Hilfen für Familien oder Berufspendler, stellt die Bundesregierung zur Verfügung.
4. Was bedeutet die Rücknahme der Gasumlage?
Die Gasumlage ist eine verbrauchsabhängige Sonderumlage, die vom 1. Oktober 2022 bis 1. April 2024 erhoben werden sollte – kurz vor dem Start aber gestoppt wurde. Vorgesehen war eine Höhe von 2,4 Cent pro Kilowattstunde (kWh) netto.
Per Verordnung wurde die Gasumlage inzwischen zurückgenommen, so dass Ihr Versorger die Umlage nicht erheben darf.
Sollte Ihr Versorger die Preiserhöhung zum 1. Oktober 2022 bereits angekündigt und auch die monatlichen Abschläge erhöht haben, raten wir Ihnen: Zahlen Sie die Abschläge zunächst wie vereinbart.
Haben Sie Ihrem Versorger Ihren Zählerstand vom 30.09.2022 mitgeteilt, können Sie die Gasumlage unter Umständen später wieder aus der Jahresabrechnung herausrechnen. Die Gasumlage darf Ihr Versorger nach dem Wegfall der Rechtsgrundlage nun nicht mehr erheben. Das passiert automatisch. Sie werden darüber unter Umständen nicht gesondert schriftlich informiert, weil hierfür keine Verpflichtung besteht. Es ist aber nicht möglich, die bereits mitgeteilte Preiserhöhung aufgrund der Gasbeschaffungsumlage in eine „klassische“ Preiserhöhung umzuwandeln.
5. Was kann ich tun, wenn ich eine hohe Nachzahlung nicht zahlen kann?
Handeln Sie mit Ihrem Energieversorger eine Ratenzahlung aus, wenn Sie die Jahresrechnung nicht auf einen Schlag begleichen können. Wichtig ist, dass Sie die Raten und die laufenden Abschläge aus dem Ihnen verfügbaren Einkommen bezahlen können. Wählen Sie lieber eine längere Laufzeit mit niedrigen Raten.
Achtung: Vermerken Sie bei den Zahlungen an Ihren Energieversorger eindeutig, welcher Betrag auf die laufende Abschlagszahlung entfällt und welcher auf die Nachzahlung. So vermeiden Sie weitere Zahlungsrückstände.
Ratenzahlung nicht möglich: Jobcenter oder Sozialamt kontaktieren
Wenden Sie sich an das örtliche Jobcenter oder das Sozialamt, wenn der Anbieter die Ratenzahlung ablehnt. Dort können Sie einen Antrag auf Übernahme der Energieschulden stellen. In der Regel handelt es sich dabei um ein Darlehen.
Auch als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer mit geringem Einkommen können Sie beim Sozialamt oder bei Aufstockungsleistungen beim Jobcenter einen Antrag auf Übernahme der Energieschulden stellen. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie die Forderung nicht aus eigenen Mitteln zahlen können und alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft haben. Sie müssen diesen Antrag in dem Monat stellen, in dem die Nachzahlung fällig ist.
Prüfen Sie bei geringem Einkommen oder Minirente außerdem, ob Sie einen ergänzenden Anspruch auf staatliche Hilfen haben. Solche Hilfen beispielsweise sind Wohngeld, Kinderzuschlag, BAföG, Elterngeld, ergänzende Sozialleistungen oder Grundsicherung. Erkundigen Sie sich am besten bei Ihrer Kommune, welche Stelle für Sie und Ihr Anliegen zuständig ist.
- Wohngeld beantragt Sie etwa bei der Wohngeldstelle der jeweiligen Stadt oder Gemeinde.
- Für den Kinderzuschlag ist die Familienkasse zuständig.
- Ergänzende Sozialleistungen erhalten Sie vom Jobcenter oder Sozialamt.
6. Was passiert, wenn ich die Energiekosten nicht zahlen kann? Droht mir dann eine Gassperre?
Angesichts steigender Gas- und Strompreise sehen sich viele Menschen von einer Versorgungssperre bedroht. Handeln Sie frühzeitig, um nicht in diese Situation zu kommen.
Nutzen Sie unser neues Beratungsangebot zu Energiesperren. Es zeigt Ihnen, unter welchen Umständen Ihr Energielieferant die Versorgung überhaupt einstellen darf und an welche gesetzlichen Vorgaben er sich halten muss.
Grundsätzlich kann Ihr Energielieferant die Versorgung unterbrechen, wenn Sie mit zwei Abschlagszahlungen und mindestens 100 Euro in Verzug sind. Dazu muss er Ihnen vier Wochen vorher eine Sperrandrohung und acht Tage vorher eine Sperrankündigung zukommen lassen. Außerdem muss er Ihnen vorher eine Ratenzahlung anbieten.
Für diese Fälle müssen dringend konkrete sowie unbürokratische Unterstützungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.
7. Was können Menschen tun, die Leistungen vom Jobcenter oder Sozialamt beziehen?
Wenden Sie sich an das zuständige Amt. Bekommen Sie Leistungen zur Grundsicherung, dann übernehmen Jobcenter oder Sozialamt bei einem angemessenen Verbrauch die Nachzahlung von Gaskosten.
Stromkosten müssen dagegen aus dem Regelbedarf gedeckt werden. Sollte eine Nachforderung des Stromanbieters kommen, sollten Sie einen Antrag auf Übernahme der Stromschulden stellen. Wird der Antrag bewilligt, erfolgt dies im Regelfall auf Darlehensbasis. Sie müssen das Geld also später ans Jobcenter / Sozialamt zurückzahlen.
Kündigung durch den Versorger
1. Was kann ich tun, wenn mein Anbieter die Lieferung einstellt?
Rechtlich: Es stellt sich zum einen die Frage der rechtlichen Zulässigkeit. Diese lässt sich nicht pauschal beantworten. Dafür ist eine individuelle Prüfung jedes einzelnen Vertrags inklusive aller Vertragsvereinbarungen mit allen AGB und Änderungen erforderlich. Sollte sich herausstellen, dass eine der Maßnahmen des Energieversorgers unzulässig war, ergibt sich daraus eventuell ein Schadensersatzanspruch Ihrerseits. Nutzen Sie unseren Musterbrief wenn ihr Anbieter die Energielieferung eingestellt hat.
Praktische Folgen: Hat Ihr Energieversorger Ihnen gekündigt oder Ihnen eine Sonderkündigung unterstellt und stellt die Lieferung ein, müssen Sie sich wegen Ihrer Energieversorgung keine Sorgen machen: Sie werden von Ihrem Grundversorger beliefert.
Das sind meist die örtlichen Stadtwerke. Wer für Sie zuständig ist, können Sie beim örtlichen Netzbetreiber oder über eine Onlinesuche herausfinden. Geben Sie hierzu einfach Ihre Postleitzahl und den Begriff Grundversorger ins Suchfeld ein.
Haben Sie eine Kündigung Ihres Anbieters zum Ende der Vertragslaufzeit erhalten, landen Sie in der Grundversorgung Ihres Grundversorgers.
Stellt Ihr Anbieter etwa aufgrund einer Insolvenz die Belieferung unberechtigt ein, können Sie in der Ersatzversorgung bei Ihrem Grundversorger landen. Dort bleiben Sie für bis zu drei Monate oder bis Sie den Anbieter oder den Tarif wechseln. Suchen Sie sich keinen anderen Anbieter, kommen Sie nach Ablauf der drei Monate automatisch in die Grundversorgung. Über die Ersatzversorgung werden Sie schriftlich informiert.
Bitte beachten Sie, dass die Kosten in der Ersatzversorgung ab sofort nicht mehr mit denen in der Grundversorgung gekoppelt sind. Seit einer Gesetzesänderung vom 28.07.2022 dürfen für die Ersatzversorgung höhere Preise als für die Grundversorgung veranschlagt werden. Zudem hat sich geändert, dass Sie innerhalb von drei Monaten keinen Anspruch auf einen Wechsel in die Grundversorgung haben. Sie sind daher drei Monate an die Ersatzversorgung gebunden, soweit sie keinen neuen Sonderkundentarif abschließen. Dies ist nach wie vor jederzeit möglich.
Weiterhin gilt: Lesen Sie am Tag des Übergangs in und aus der Grund- beziehungsweise Erstversorgung den Zählerstand ab. Informieren Sie hierüber den Netzbetreiber, den bisherigen und den neuen Energieversorger. Notieren Sie den Zählerstand auch in Ihren Unterlagen. Achten Sie bei der Schlussrechnung des bisherigen Anbieters darauf, ob er die richtigen Zählerstände verwendet hat.
Erfahren Sie mehr zur Ihren Rechten bezüglich Verlängerung, Umzug und Abschlägen bei Gas- und Stromvertrag.
2. Muss ich in der Ersatzversorgung bleiben?
Nein. Sie können sich einen neuen Energieversorger suchen. Die Ersatzversorgung können Sie innerhalb weniger Tage kündigen. Wir empfehlen Ihnen aber, sich in aller Ruhe über einen Anbieter- oder Tarifwechsel zu informieren. Denn leider ist es aktuell sehr schwierig, einen guten Tarif zu finden.
Nach drei Monaten haben Sie Anspruch darauf, aus der Ersatzversorgung in die Grundversorgung zu wechseln. Aber: Fragen kostet nichts! Haken Sie bei Ihrem Grundversorger nach, ob Sie bereits früher in die günstigere Grundversorgung oder einen anderen günstigeren Tarif wechseln dürfen.
3. Sollte ich mir schnell einen neuen Anbieter / Tarif suchen?
Überstürzen Sie nichts. Die derzeitige Situation auf dem Energiemarkt hat sich auf die Preise ausgewirkt. So kann es unter Umständen günstiger sein, eine gewisse Zeit zunächst in der Grundversorgung oder Ersatzversorgung und anschließend in der Grundversorgung zu bleiben, anstatt sich über mehrere Monate oder Jahre an einen aktuell extrem teuren Sondertarif/ Anbieter zu binden. Wann sich die Marktlage entspannt, ist derzeit nicht abzusehen.
Der Vertrag in der Ersatzversorgung lässt sich aber innerhalb weniger Tage kündigen, wenn Sie einen für sich günstigen Sondertarif gefunden haben und wechseln möchten. Auch in der Grundversorgung können Sie innerhalb von zwei Wochen kündigen, wenn Sie einen günstigeren Anbieter finden.
Erfahren Sie mehr über Ihre Rechte als Strom- und Gaskunde.
Lesen Sie auch unseren Artikel Stromanbieter wechseln in 7 Schritten.
Preiserhöhungen, Abschläge und Abrechnung
1. Darf mein Anbieter wegen gestiegener Kosten einfach die Preise erhöhen?
Anbieter dürfen die Preise erhöhen, wenn eine entsprechende Möglichkeit zur Preisänderung im Vertrag oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen steht und zum Beispiel der Einkauf für sie teurer geworden ist. Dabei müssen sie Ankündigungsfristen einhalten, die Erhöhung schlüssig begründen, ein Sonderkündigungsrecht einräumen und darüber transparent und hervorgehoben informieren.
Bei Verträgen mit Preisgarantie über eine feste Laufzeit ist eine Erhöhung in den meisten Fällen nicht rechtens. Auch bei steigenden Beschaffungskosten müssen sich Anbieter an die Preisbindungen halten. Erst nach Ende der Laufzeit der Preisgarantie wäre eine Erhöhung hier möglich.
Befinden Sie sich dagegen in der Grundversorgung, müssen Sie die Anhebung der Preise grundsätzlich akzeptieren. Denn hier kann der Versorger die Preise regelmäßig unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von sechs Wochen erhöhen.
Wegen Erhöhungen der Strom- und Gaspreise trotz Preisgarantie hat die Verbraucherzentrale NRW rechtliche Schritte gegen die ExtraEnergie GmbH eingeleitet. Am 26. August 2022 hat das Landgericht Düsseldorf einem einstweiligen Verfügungsantrag gegen die ExtraEnergie GmbH, zu welcher auch die Vertriebsmarken prioenergie und HitEnergie gehören, entsprochen. Dem Anbieter darf keine einseitigen Preiserhöhungen weitergeben, wenn in dem Vertrag eine Preisgarantie vereinbart worden ist, die auch die Energiebeschaffung umfasst.
Sind Sie von einer solchen Preiserhöhung betroffen, sollten Sie sowohl der Preiserhöhung als auch der AGB-Änderung widersprechen und Weiterbelieferung zu den vereinbarten Konditionen fordern.
Lesen Sie auch unseren Artikel: Preiserhöhung bei Strom und Gas: Prüfen Sie das Schreiben Ihres Energieanbieters.
2. Sind weitere Preiserhöhungen möglich
In einem langfristig angelegten Liefervertrag sind generell Klauseln zum Umgang mit Preisanpassungen enthalten. Auf dieser Basis können Anbieter Kostensteigerungen weitergeben. Sie müssen aber auch Kostensenkungen an anderer Stelle berücksichtigen. Eine Gewinnmaximierung ist auf diesem Wege nicht zulässig.
Über Preisgarantien können reguläre Preiserhöhungen für bestimmte oder auch alle Kostensteigerungen beim Anbieter vertraglich ausgeschlossen sein.
3. Welche Energieumlagen müssen Sie zahlen?
Seit Oktober 2022 werden einige Energieumlagen erhoben:
Gasspeicherumlage: Die Gasspeicherumlage ist eine neue Umlage. Sie soll die Kosten ersetzen, die zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit entstehen, etwa für den Gaseinkauf. Sie beträgt 0,059 Cent je Kilowattstunde und gilt in der Höhe zunächst für drei Monate.
Bilanzierungsumlage / Regelenergieumlage: Die Bilanzierungsumlage soll die gleichmäßige Auslastung des Gasnetzes garantieren. Wird mehr Gas verbraucht als geplant, muss der zusätzliche Bedarf kurzfristig am Markt beschafft werden und diese Zusatzeinkäufe sind aktuell sehr teuer. Sie wird alle zwölf Monate angepasst und betrug bis zuletzt null Cent. Jetzt steigt sie auf 0,57 Cent pro kWh. Teilweise wurde die Umlage auch als Regelenergieumlage bezeichnet.
Konvertierungsumlage: Die Konvertierungsumlage finanziert die Umwandlung von Gas. Deutschland bekommt aus dem In- und Ausland zwei verschiedene Arten von Gas. Das Gasnetz kann aufgrund von physikalischen Unterschieden jedoch in Teilen nur eine Sorte gleichzeitig transportieren. Wird die andere Sorte eingesetzt, muss sie erst chemisch umgewandelt werden. Die Höhe der Umlage liegt bei 0,038 Cent pro kWh. Auch die Konvertierungsumlage wird jedes Jahr neu angepasst, lag in den letzten Jahren aber bei null Cent.
VHP-Entgelt: VHP steht für „Virtueller Handelspunkt“. Das Entgelt entsteht für Dienstleistungen im Gashandel. Seit dem 1. Oktober 2022 beträgt es 0,00148 EUR/MWh für die Dauer von einem Jahr.
Was bedeutet die Rücknahme der Gasumlage?
Die Gasumlage ist eine verbrauchsabhängige Sonderumlage, die vom 1. Oktober 2022 bis 1. April 2024 erhoben werden sollte – kurz vor dem Start aber gestoppt wurde. Vorgesehen war eine Höhe von 2,4 Cent pro Kilowattstunde (kWh) netto.
Per Verordnung wurde die Gasumlage inzwischen zurückgenommen, so dass Ihr Versorger die Umlage nicht erheben darf.
Sollte Ihr Versorger die Preiserhöhung zum 1. Oktober 2022 bereits angekündigt und auch die monatlichen Abschläge erhöht haben, raten wir Ihnen: Zahlen Sie die Abschläge zunächst wie vereinbart.
Haben Sie Ihrem Versorger Ihren Zählerstand vom 30.09.2022 mitgeteilt, können Sie die Gasumlage unter Umständen später wieder aus der Jahresabrechnung herausrechnen. Die Gasumlage darf Ihr Versorger nach dem Wegfall der Rechtsgrundlage nun nicht mehr erheben. Das passiert automatisch. Sie werden darüber unter Umständen nicht gesondert schriftlich informiert, weil hierfür keine Verpflichtung besteht. Es ist aber nicht möglich, die bereits mitgeteilte Preiserhöhung aufgrund der Gasbeschaffungsumlage in eine „klassische“ Preiserhöhung umzuwandeln.
4. Hilft ein Wechsel zu einem anderen Gasanbieter?
Ein Anbieterwechsel ist derzeit schwierig. Zum einen nehmen viele Anbieter nach wie vor keine neuen Kunden auf, zum anderen sind die Tarife schlichtweg teuer.
Wenn Sie sich für einen Anbieterwechsel interessieren, sollten Sie sich zuerst mit Ihren aktuellen Tarifbedingungen vertraut machen: Wer ist Ihr Anbieter, wie hoch ist Ihr Jahresverbrauch, welche Preiskonditionen haben Sie, haben Sie eine eingeschränkte Preisgarantie oder vielleicht sogar eine Festpreisgarantie?
Wenn Sie die Antworten auf diese Fragen kennen, können Sie einen Tarifvergleich anstellen. Verlassen Sich dabei nicht allein auf Preisvergleichsportale. Erkundigen Sie sich immer auch bei den Anbietern direkt nach den verfügbaren Tarifen und beziehen sie auch lokale Anbieter vor Ort sowie Ihren Grundversorger in die Recherche mit ein.
5. Was ist bei Abschlagszahlungen zu beachten?
Lesen Sie regelmäßig Ihren Zählerstand ab – empfehlenswert ist einmal im Quartal. Notieren Sie sich die Werte. Nur wer seinen Energieverbrauch kennt, erlebt bei der Jahresabrechnung keine böse Überraschung.
Ihre Abschlagszahlungen müssen zum Verbrauch passen und weder zu niedrig noch zu hoch bemessen sein. Zahlen Sie zu niedrige Abschläge, ist die Nachforderung in der Jahresabrechnung hoch. Mit zu hohen Abschlägen gewähren Sie Ihrem Anbieter quasi einen zinsfreien Kredit und tragen das Insolvenzrisiko.
Den Abschlag berechnen: Multiplizieren Sie den Verbrauch aus der letzten Jahresrechnung mit dem Arbeitspreis. Addieren Sie anschließend den Grundpreis. Diese Summe geteilt durch zwölf ergibt dann in etwa den angemessenen Wert für eine monatliche Abschlagszahlung. Gerne können Sie auch unseren kostenfreien Energiepreisrechner nutzen.
Lesen Sie bei einer Preiserhöhung vor dem Stichtag Ihren Zählerstand ab. Berechnen Sie Ihren Verbrauch dann getrennt nach dem jeweiligen Preis.
Passen Abschläge und Verbrauch nicht zusammen? Lassen Sie die Abschläge von Ihrem Energieversorger an Ihren tatsächlichen Bedarf anpassen – wenn Ihr monatliches Budget dies zulässt.
6. Dürfen Abschläge aufgrund gestiegener Kosten erhöht werden?
Eine Mitteilung über eine Erhöhung der Abschlagszahlungen innerhalb eines Abrechnungszeitraums aufgrund der gestiegenen Kosten ist ohne vorhergehende wirksame Preiserhöhung rechtswidrig. Im laufenden Abrechnungszeitraum dürfen Abschläge grundsätzlich nur mit Ihrer Zustimmung angepasst werden. Daran ändern erst mal auch steigende Preise oder ein erhöhter Verbrauch nichts. Sie haben verschiedene Möglichkeiten:
- Sie können sich beim Energieversorger beschweren und die Abschläge in geforderter Höhe zahlen, eventuell unter Vorbehalt. Danach können Sie die Schlichtungsstelle Energie (https://www.schlichtungsstelle-energie.de/) oder einen Rechtsanwalt einschalten. Nachdem Sie die Jahresabrechnung erhalten, müssen Sie sich mit dem Energieversorger auseinandersetzen und ein eventuell entstandenes Guthaben zurückfordern. Sollte der Energieversorger zwischenzeitlich Insolvenz anmelden, sind die Chancen auf Rückzahlung sehr gering.
- Sie können der Erhöhung widersprechen, zum Beispiel mit unserem Musterbrief (pdf).
Kürzen Sie die geforderten Abschläge nicht eigenständig und nur nach Mitteilung an den Anbieter. Sonst kann es innerhalb weniger Wochen zu einer Liefersperre kommen und zusätzliche Kosten wie Schadensersatzforderungen des Energieversorgers, Mahn-, Anwalts- und Verfahrenskosten und eine Eintragung in die Schufa (oder andere Auskunfteien) nach sich ziehen. Letzteres würde die Suche nach einem neuen Anbieter zusätzlich erschweren.
Werden Sie in der Grundversorgung beliefert, darf ihr Anbieter den Abschlag nach einer Preiserhöhung entsprechend der prozentualen Erhöhung der Preise im gleichen Verhältnis erhöhen. Eine entsprechende Regelung kann auch in den AGB Ihres Sondervertrags enthalten sein. Diese darf aber nicht weiter gehen.
Abschlagszahlungen für die kommende Abrechnungsperiode müssen sich immer am Vorjahresverbrauch und dem veranschlagten Preis orientieren. Lesen Sie dazu auch unseren Artikel Berechnungen von Abschlagszahlungen.
7. Darf mein Versorger kündigen, weil ich der Erhöhung der Abschlagszahlungen widerspreche?
Eine außerordentliche Kündigung ist nur aus wichtigem Grund möglich und dieser ist hier nicht zu erkennen. Bereits Ende 2021 hat die Bundesnetzagentur wegen des Verdachts der ungerechtfertigten Erhöhung von Abschlägen ein Aufsichtsverfahren gegen einen Anbieter eingeleitet.
Stellen Sie klar, dass Sie nicht gekündigt haben und verlangen Sie von Ihrem Anbieter, dass er Sie weiter zu den vereinbarten Konditionen beliefert.
8. Worauf muss ich bei der Jahresabrechnung achten
Die Inhalte von Strom- oder Gasrechnungen sind immer wieder fehlerhaft und sorgen für Ärger. Prüfen Sie daher, ob Ihre Rechnung stimmt. Wir haben 6 häufige Fehler ausgemacht:
- Falscher Adressat
- Falsche Preise oder Zeiträume
- Falsche Berechnung
- Falsche Zählerstände
- Abschläge falsch erfasst
- Boni nicht berücksichtigt.
Eine ausführliche Beschreibung zu den Fehlern finden Sie in unserem Artikel 6 häufige Fehler in Strom- und Gasrechnungen. Prüfen Sie, ob Ihr Anbieter alles richtig berücksichtigt hat. Ist Ihre Rechnung falsch, können Sie diese beanstanden.
9. Wer hilft bei Fragen?
Wir helfen Ihnen gern, sowohl bei rechtlichen Fragen also auch bei Fragen rund um das Thema Energiesparen.
Der Deutsche Mieterbund hilft Mieterinnen und Mietern.
Was Ansprüche bei Jobcentern und Sozialämtern betrifft, beraten auch der Sozialverband VdK, der Sozialverband Deutschland und die Gewerkschaften ihre Mitglieder.
Bei finanziellen Problemen und in Überschuldungssituationen helfen verschiedene Schuldnerberatungsstellen weiter.
Energiesparen
1. Wie kann ich Strom im Haushalt sparen?
Kein-Standby-Betrieb: Geräte im Standby verbrauchen dauerhaft Strom. Verwenden Sie Steckdosenleisten oder Stecker mit Kippschaltern, damit der Strom nicht unnötig fließt.
LED verwenden: LED-Lampen sparen Strom und das deutlich. Sie verbrauchen 80 Prozent weniger Energie als Halogenlampen.
Bei neuen Geräten auf den Verbrauch achten: Sie benötigen einen neuen Kühlschrank, Waschmaschine oder Herd? Achten Sie auf die beste Energieeffizienzklasse.
Router timen: Router verbrauchen viel Strom. Bei vielen Modellen lassen sich die Datenübertragungsfunktionen zeitlich begrenzen, zum Beispiel nachts abschalten. Schalten Sie gleichzeitig das WLAN bei Tablets, Smartphones und Co aus. Das verringert den Stromverbraucher des Routers zusätzlich.
2. Was kann ich tun, um meinen Heizverbrauch zu senken?
Raumtemperatur einstellen: Stellen Sie die Temperatur in den Räumen richtig ein. Natürlich hat jeder Mensch ein anderes Wärmeempfinden. Doch jedes Grad Raumtemperatur verteuert Ihre Heizkostenrechnung. Laut Umweltbundesamt beträgt die Richttemperatur im Wohnbereich 20 °C. Nachts und bei mehrstündiger Abwesenheit empfiehlt es sich, die Temperatur abzusenken.
Programmierbare Thermostate verwenden: Dank programmierbarer Thermostate lassen sich Räume zu festgelegten Zeiten heizen. Mit diesen Geräten können Sie circa 10 Prozent Energie sparen.
3. Welche Möglichkeiten gibt es, Gebäude zu sanieren?
Heizung tauschen: Ältere Heizkessel sind häufig zu groß dimensioniert. Sie zahlen also unnötig drauf. Ist Ihre Heizung älter als 15 Jahre, müssen Sie mit einem Ausfall rechnen. Die durchschnittliche Lebensdauer eines Heizkessels liegt bei rund 20 Jahren. Als Alternativen bieten sich Pelletheizungen, Brennstoffzellen, ein Blockheizkraftwerk oder hybride Systeme an. Neue Heizungen verbrauchen auch weniger Strom. Unsere Energie-Fachleute beraten Sie individuell und anbieterunabhängig auch im Hinblick auf Förderprogramme.
Sonnenwärme nutzen: Nicht nur für Hauseigentümer kommt eine Solaranlage in Betracht. Alternativ bieten sich Stecker-Solargeräte für Balkon oder Terrasse an. Mieter müssen sich vom Vermieter oder der Eigentümergemeinschaft eine Erlaubnis einholen. Weitere Infos und Beratung gibt es bei der Energieberatung der Verbraucherzentrale.
