Das ändert sich 2023 im Bereich Energie für Sie

Jahr 2023, null durch Glühbirne ersetzt
Stand: 22.12.2022

1. Förderung von Ausgaben für Energiesparmaßnahmen

Führen Sie Energiesparmaßnahmen in Eigenleistung durch, sollen Sie ab Januar auch einen Zuschuss für die Materialkosten erhalten. Heizungen müssen auf Basis von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien betrieben werden für eine Förderung.

Tauschen Sie eine defekte Heizung aus, bekommen Sie auch für die Miete provisorischer Heizungen Unterstützung. Wer sich für eine Biomasseheizung zum Beispiel für Holzpellets entscheidet, muss auch Solarthermie nutzen. Nur dann gibt es einen Zuschuss. Biomasseheizungen müssen außerdem höhere Anforderungen an Schadstoffemissionen erfüllen.

Bei Gebäudesanierungen erhalten Sie einen Bonus, wenn Sie vorgefertigte Elemente verwenden. Der Bonus für die Sanierung energetisch sehr schlechter Häuser soll darüber hinaus erhöht werden.

2. Steuerermäßigung für die Sanierung Ihres Eigenheims

Nutzen Sie keines der Förderprogramme, können Sie für energetische Maßnahmen eine Steuerermäßigung erhalten. Der Einbau gasbetriebener Heizungen wird ab 2023 nicht mehr steuerlich berücksichtigt. Handelt es sich um Heizsysteme auf Basis erneuerbarer Energien, so gewährt der Staat Ihnen weiterhin Steuerermäßigungen in Höhe von 20 Prozent der Aufwendungen. Das gilt auch für nachträgliche Wärmedämmungen oder den Austausch von Fenstern.

3. Preisdeckel für Energiepreise

Die Energiepreise sind stark gestiegen. Um die Belastung von Haushalten zu begrenzen, begrenzt der Staat die Kosten für Strom, Gas und Fernwärme für ein Kontingent von 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs. Dafür gilt in der Zeit von März 2023 bis April 2024 ein Preis für Erdgas von 12 Cent pro Kilowattsunde (kWh) und für Fernwärme von 9,5 Cent/kWh. Bei Strom liegt der Referenzpreis bei 40 Cent/kWh. Für Januar und Februar ist eine rückwirkende Entlastung vorgesehen.

Verbrauchen Sie mehr als 80 Prozent der prognostizierten Energiemenge, müssen Sie je zusätzlicher Kilowattstunde den in Ihrem Liefervertrag festgelegten Preis zahlen.

4. Wohngelderhöhung

Haushalte mit geringem Einkommen sollen ab Januar 2023 erheblich mehr Wohngeld bekommen, um die gestiegenen Heizkosten auszugleichen. Die Höhe des Wohngelds hängt ab vom Einkommen, der Nettomiete sowie der Anzahl der Personen, die in einem Haushalt leben. Das durchschnittliche Wohngeld soll dabei nahezu verdoppelt und der Kreis der Wohngeldberechtigten von aktuell 600.000 Haushalten auf etwa zwei Millionen erhöht werden.

5. Einmalzahlungen

Studierende sowie Fachschülerinnen und -schüler sollen im Laufe des Jahres 2023 eine Einmalzahlung von 200 Euro für gestiegene Heizkosten erhalten.

6. Förderung der Stromerzeugung aus Photovoltaik

Das erneuerbare Energien-Gesetz (EEG) wird ab 2023 erneut geändert. Neue und bestehende Anlagen müssen die Einspeiseleistung nicht mehr auf 70 Prozent der Nennleistung begrenzen. Sie können also mehr Strom einspeisen. Auch müssen Sie Netzbetreibern keine Fernsteuerbarkeit mehr gewähren.

Geplant ist, die Erträge von Photovoltaikanlagen bis 30 Kilowatt ab 2023 von der Einkommensteuer zu befreien. Wer sich eine neue Photovoltaikanlage anschafft, soll hierfür keine Mehrwertsteuer zahlen müssen. Auch die Vergütungssätze für den in das Stromnetz eingespeisten Strom wurden angehoben.

7. Aus für EEG-Umlage

Die EEG-Umlage fällt 2023 endgültig weg. Da für die Ermittlung der gesamten erzeugten Strommengen kein Erzeugungszähler mehr notwendig ist, ist der Betrieb von Anlagen dadurch günstiger. Bereits im Juli 2022 wurde die EEG-Umlage auf null Cent gesenkt, um Sie zu entlasten.

8. Strengere Vorschriften zur Energieeffizienz für Neubauten

Ab 2023 gelten laut Gebäudeenergiegesetz (GEG) erhöhte Anforderungen an Neubauten. So darf der Primärenergiebedarf maximal beim Wert eines Effizienzhauses 55 liegen. Das soll ein Schritt in Richtung klimaneutraler Gebäudebestand sein.

Strom aus Photovoltaikanlagen darf bei der Bilanzierung eines Neubaus ab Januar 2023 auch dann angerechnet werden, wenn entsprechend der Vergütungssystematik des EEG die Variante Volleinspeisung gewählt wird. Bislang ist ein Anteil an Eigenverbrauch im Gebäude dafür erforderlich.

9. Glühlampen und Leuchtstofflampen

Für die meisten Glühlampen und Leuchtstofflampen ist 2023 definitiv Schluss. Ab 1. September 2023 gehen sie aus dem Verkauf. Dazu zählen Kompaktleuchtstofflampen, die gängigen T8-Leuchtstofflampen und R7s-Hochvolt-Halogenlampen.

Letztere sind immer noch vielfach in veralteten Deckenfluterleuchten zu finden und wegen der hohen elektrischen Leistung echte Stromfresser. Leuchtstofflampen gelten wegen ihres Gehalts an Quecksilber als besondere Gefahr für die Umwelt.

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

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