29.10.2020

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Niedersachsen

Gebäudeenergiegesetz gilt ab 1. November 2020

Verbraucherzentrale erklärt die wichtigsten Änderungen

Am 1. November 2020 tritt das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft. Es führt die Energieeinsparverordnung, das Energieeinspargesetz und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz zusammen und stimmt die Regeln zur Energieeffizienz von Gebäuden und zur Nutzung von erneuerbaren Energien aufeinander ab. Die Energieberatung der Verbraucherzentrale informiert über die wichtigsten Regelungen, die Verbraucher kennen sollten.

1. Pflicht, erneuerbare Energien in Neubauten zum Heizen zu nutzen

Das GEG verpflichtet Bauherren dazu, mindestens eine Form der erneuerbaren Energien zum Heizen zu nutzen. Neben Energie aus Photovoltaik-, Solarwärme- und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen erfüllen auch erneuerbare Fern- und Abwärme diese Anforderung.

Ab 1. November 2020 kann ein größerer Anteil des Stroms aus eigener Produktion, zum Beispiel aus der eigenen Photovoltaik-Anlage, angerechnet werden. Alle erneuerbaren Energien müssen einen Mindestanteil des Wärmebedarfs abdecken. Dieser Anteil variiert zwischen den verschiedenen erneuerbaren Energien.

2. Ineffiziente Heizungen nicht mehr zulässig

  • Bis auf wenige Ausnahmen dürfen ab 2026 neue, mit Heizöl betriebene Kessel, nur noch in Kombination mit erneuerbaren Energiequellen betrieben werden. Das Gleiche gilt für Heizkessel, die mit Kohle betrieben werden.
  • Heizkessel, die 30 Jahre alt sind oder älter, müssen außer Betrieb genommen werden.

3. Kostenlose Energieberatung bei Sanierung oder Hausverkauf Pflicht

  • Beim Kauf von Ein- und Zweifamilienhäusern müssen Käufer, nachdem sie den Energieausweis erhalten haben, ein Beratungsgespräch führen.
  • Werden bei der Sanierung von Ein- und Zweifamilienhäusern Berechnungen zur Energiebilanzierung angestellt, müssen Verbraucher eine Energieberatung in Anspruch nehmen.

Unternehmen, die bei einer Sanierung ein Angebot abgeben, müssen bereits im Angebot schriftlich auf die Pflicht zur Energieberatung hinweisen. Die Pflicht gilt, wenn die Energieberatung kostenlos angeboten wird.

Die Energieberatung der Verbraucherzentrale ist eine Möglichkeit, der Beratungspflicht nachzukommen.

4. Ergänzende Vorschriften zu Energieausweisen

  • Bei der Vermietung oder beim Verkauf eines Hauses müssen nun auch Immobilienmakler einen Energieausweis vorlegen sowie die diesbezüglichen Pflichtangaben in Immobilienanzeigen beachten.
  • Aussteller von Energieausweisen müssen bestehende Gebäude vor Ort oder anhand geeigneter Fotos bewerten, um passende Maßnahmen zur Modernisierung zu empfehlen.
  • CO2-Emissionen müssen im Energieausweis genannt werden.

5. Staatliche Förderung für erneuerbare Energien und effiziente Energienutzung gesetzlich verankert

Das Gebäudeenergiegesetz sieht vor, effiziente Neubauten und die energetische Verbesserung von Bestandsgebäuden sowie die Nutzung erneuerbarer Energien finanziell zu fördern. Der Staat unterstützt, indem er bis zu 45 Prozent der Investitionen für klimafreundliche Heiztechnik oder Wärmedämmung übernimmt. Alternativ können steuerliche Vergünstigungen in Anspruch genommen werden, die über drei Jahre verteilt werden können.

Für alle Bauvorhaben, die vor dem 1. November 2020 beantragt oder angezeigt wurden, gelten die bisherigen Regelungen.

Eine kostenlose Energieberatung und weitere Informationen zum Gebäudeenergiegesetz bietet die Energieberatung der Verbraucherzentrale. Bei Bedarf wird das Beratungsgespräch schriftlich bestätigt. Weitere Informationen gibt es auf verbraucherzentrale-energieberatung.de oder kostenlos unter 0800 – 809 802 400

Gefördert durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.