Besser verstehen: Wer bezahlt Pflege-Hilfsmittel?
Hier erklären wir:
Wer bezahlt Pflege-Hilfsmittel?

Verständliche Informationen
Die Verbraucherzentrale will, dass alle Menschen Infos auf der Internet-Seite besser verstehen.
Deshalb gibt es die Infos auch in Leichter Sprache.
Dieser Text ist eine kurze Zusammenfassung.
Mehr Infos
Es gibt noch mehr Infos zu diesem Thema.
Den langen Text finden Sie hier:
Wer bezahlt Pflege-hilfsmittel?
Der lange Text ist nicht in leichter Sprache geschrieben.
Was sind Pflege-Hilfsmittel?
Dazu gehören:
- Rollstuhl
- Einlagen
- Geh-Hilfen
- Prothesen
- Hör-Geräte
- Kompressions-strümpfe
- Inkontinenz-Hilfen
Was zahlt die Kranken-kasse?
Wenn Sie Hilfs-mittel brauchen
dann bekommen Sie vom Arzt ein Rezept.
Das Rezept zeigen Sie im Sanitäts-Haus.
Da bekommen Sie das Hilfs-mittel.
Die Kranken-Kasse zahlt einen Teil für das Hilfs-Mittel.
Aber Achtung:
Die Kranken-Kasse zahlt nicht alles.
Zuzahlung
Sie müssen einen Teil von dem Hilfs-Mittel bezahlen.
Das Fachwort ist: Zuzahlung.
Das steht im Gesetz.
Das ist wie bei Medikamenten.
Oder wenn Sie ins Krankenhaus müssen.
Sie müssen zehn Prozent von dem Hilfs-Mittel bezahlen.
Das sind zwischen fünf und zehn Euro.
Das Geld geben Sie dem Verkäufer von dem Hilfs-Mittel.
Bessere Hilfs-Mittel
Vielleicht wollen Sie ein besseres Hilfs-Mittel.
Dann müssen Sie mehr bezahlen.
Die Kranken-Kasse bezahlt nur ein normales Hilfs-Mittel.
Diese Mehr-Kosten heißen auch Aufzahlung.
Sie müssen einen Brief schreiben.
Der Brief heißt: Mehr-kosten-erklärung.
In dem Brief sagen Sie:
Sie wissen von der Aufzahlung.
Und Sie wollen nicht mehr Geld von der Kranken-Kasse.
Manchmal höhere Zuzahlung
Manche Hilfs-Mittel sind wie normale Sachen.
Zum Beispiel: Schuhe.
Aber diese besonderen Schuhe helfen bei einer Behinderung.
Die besonderen Schuhe sind teuer.
Sie müssen dann nur das Geld für normale Schuhe bezahlen.
Die Kranken-kasse zahlt den Rest der Kosten.
Die Bilder sind von der Lebenshilfe Bremen e.V., Waller Heerstraße 55, 28217 Bremen
Der Text wurde von der KI SummAI GmbH, Tal 44, 80331 München übersetzt
und in der VZ-RLP redaktionell bearbeitet.
Tipp:
Sie haben immer Anspruch auf ein Angebot, das vollständig von der Krankenkasse finanziert wird. Fragen Sie also nach, falls das Sanitätshaus Ihnen ein solches Hilfsmittel nicht anbietet. Sie können sich auch erkundigen, welche Vorteile die anderen Hilfsmittel für Sie persönlich haben.
Sie können sich nach einer umfangreichen Beratung auch für ein Hilfsmittel entscheiden, das über das Notwendige hinausgeht. Das kann zum Beispiel eine hochwertigere Ausführung oder die Ausstattung mit Sonderfunktionen sein. Diese Mehrkosten werden nicht von der Krankenkasse übernommen und müssen selbst bezahlt werden.
Teilweise werden die Mehrkosten auch als „Aufzahlung“ bezeichnet. Sie bestätigen in einer schriftlichen Mehrkostenerklärung, dass Sie über die Eigenleistung informiert wurden und in dieser Höhe keinen Erstattungsantrag gegenüber der Krankenkasse stellen.
Solange das Hilfsmittel einer regulären Kassenleistung entspricht, darf keine Aufzahlung genommen werden.
Übernahme der Mehrkosten im begründeten Einzelfall
Sollte ein höherwertiges Hilfsmittel im Einzelfall medizinisch erforderlich sein, ist die Krankenkasse verpflichtet, auf Antrag entsprechend höhere Kosten zu übernehmen. Das ist zum Beispiel bei erheblichen notwendigen Funktionsvorteilen der Fall. Wünschen Sie sich allerdings aus optischen Gründen ein anderes Hilfsmittel (zum Beispiel ein schöneres oder buntes Hörgerät), oder das Hilfsmittel hat Vorteile, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden müssen (deckt zum Beispiel kein Grundbedürfnis), tragen Sie die Mehrkosten selbst.
Wann dies der Fall ist, hängt vom Einzelfall ab. Auch Gerichte entscheiden hier sehr unterschiedlich.
Ihr Eigenanteil bei Hilfsmitteln
Bei Gegenständen, die jeder Mensch im täglichen Leben braucht und die gleichzeitig dem Ausgleich einer Behinderung oder der Sicherung der Behandlung dienen, müssen Sie einen Eigenanteil zahlen. Dessen Höhe orientiert sich an den Kosten für einen Gebrauchsgegenstand ohne therapeutischen Nutzen. Dies ist zum Beispiel bei orthopädischen Schuhen der Fall, wo Sie als Eigenanteil die Kosten für normale Straßenschuhe aufwenden müssen.
Eine Auflistung dieser besonderen Hilfsmittel mit Eigenanteil finden Sie hier: GKV-Spitzenverband: „Eigenanteils- und Zuschussempfehlungen bei Hilfsmitteln mit Gebrauchsgegenstandsanteil“