Filesharing - Urheberrechtsverletzung und ihre Folgen

Viele Bildschirme an Wänden
Stand: 25.03.2021

Häufig erhalten Verbraucher Abmahnungen wegen illegalen Herunterladens oder Einstellens urheberrechtlich geschützter Dateien. Doch was ist überhaupt legal und wann bewegen Sie sich auf illegalen Pfaden?

Das dürfen Sie:

Für den privaten Gebrauch Herunterladen, Anschauen und Hören. Auch die Teilnahme an Tauschbörsen ist grundsätzlich erlaubt. So gibt es beispielsweise Software, die sich - kostengünstig für das Unternehmen - nur über diesen Weg verbreiten lässt. Haben die Rechteinhaber das Verteilen erlaubt, ist keine Urheberrechtsverletzung gegeben. Vorsicht geboten ist bei Downloads aus Tauschbörsen mit Filesharing-Clients wie emule, FrostWire oder BearShare. Hier laden Sie Dateien nicht nur herunter, sondern stellen diese gleichzeitig anderen Nutzern zum Download zur Verfügung (Filesharing). Das ist verboten!

Warum das so ist?

Beim Herunterladen wird eine Datei auf ihren eigenen Rechner kopiert. Kopien für den privaten Gebrauch dürfen erstellt werden. Allerdings dürfen diese nicht 'offensichtlich rechtswidrig' zur Verfügung gestellt worden sein. Blockbuster oder Musik, die Ihnen in '(p2p-)Filesharingdiensten angeboten werden, sind in aller Regel aber ‚offensichtlich rechtswidrig’. Hinzu kommt, dass Sie diese Dateien gleichzeitig weiteren Usern von Tauschbörsen zur Verfügung stellen. Schauen Sie auch unseren Film zum Thema. Oder laden Sie sich unseren Flyer herunter.

Wie werden Sie erwischt?

Beim Surfen im Netz übertragen Sie die IP-Adresse Ihres Rechners. Aus der gehen zwar weder Ihr Name noch Ihre Adresse als Anschlussinhaber hervor, Ihr Internetprovider jedoch speichert Ihre Protokolldateien. Der Rechteinhaber erfragt diese regelmäßig über einen Gerichtsbeschluss.

Unterlassen, was nun?

Musik-, Film- und Softwarekonzerne gehen massiv gegen Urheberrechtsverletzungen vor. Den Abmahnungen der beauftragten Anwaltskanzleien ist eine vorformulierte Unterlassungserklärung mit sehr kurzer Antwortfrist beigefügt. Ferner erheben sie eine saftige Schadenersatzforderung zuzüglich der Anwaltskosten. Da können schnell mehrere tausend Euro zusammenkommen.

Da Ihnen eine Klage wegen Verletzung der Urheberrechte drohen kann, müssen Sie reagieren. Die Schadenersatzforderungen und Anwaltskosten sind allerdings oftmals überzogen. Dennoch ist Urheberrechtsverletzung kein Bagatelldelikt.

Sie haben aber nichts getan?

Die Abmahnungen richten sich immer an den Anschlussinhaber. Sie müssen dafür Sorge tragen, dass niemand eine Urheberrechtsverletzung begeht.

Lesen Sie hier welche Pflichten Sie haben:

Minderjährige Kinder

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im November 2012 entschieden, dass Eltern für das illegale Filesharing der eigenen Kinder nicht haften, wenn sie das Kind darüber belehrt und informiert haben, Internettauschbörsen nicht zu nutzen. Es reicht daher eine allgemeine Aufklärung, wie sich Kinder im Internet zu verhalten haben.

Eltern müssen die Internetnutzung ihres Kind erst dann direkt überwachen, den Computer überprüfen oder ihrem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) versperren, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben - so die Meinung der Richter.

Volljährige Kinder

Seit Januar 2014 gibt es auch gute Nachrichten für Eltern volljähriger (Stief-)Kinder: Sie haften nicht automatisch für das illegale Filesharing. Die Richter waren der Ansicht, dass innerhalb einer Familie ein besonderes Vertrauensverhältnis vorliege. Folglich kann einem Volljährigen der Internetanschluss überlassen werden, ohne ihn grundsätzlich aufklären oder überwachen zu müssen.

Achtung:

WG-Mitbewohner sollten sich nicht ohne Weiteres auf dieses Urteil beziehen. Die obersten Richter gehen hier ausschließlich von der familiären Verbundenheit und das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Eltern und (Stief-)Kindern aus.

Ehepartner

Auch unter Ehegatten bestehen keine Prüf- und Kontrollpflichten. Wird ein Internetanschluss gemeinsam von einem Ehepaar genutzt, haftet nicht zwangsläufig der Anschlussinhaber für eine Urheberrechtsverletzung des Partners. Kontrollen ohne konkreten Anlass, sind nicht angebracht.

Störerhaftung - BGH Urteil

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass der Betreiber eines Internetzugangs über WLAN und eines Tor-Exit-Nodes zwar nicht als Störer für von Dritten über seinen Internetanschluss im Wege des Filesharings begangene Urheberrechtsverletzungen auf Unterlassung haftet (Urt. v. 26. Juli 2018, Az. I ZR 64/17 – Dead Island). Aber ein Sperranspruch des Rechteinhabers gegen den Anschlussinhaber kommt in Betracht.

Was heißt das?

Die Störerhaftung beim Betrieb von WLAN-Hotspots ist abgeschafft. Die in Abmahnungen geltend gemachten hohen Schadenersatzforderungen oder Ansprüche auf Unterlassung gehören der Vergangenheit an. Dennoch ist der Anschlussinhaber nicht vollständig aus der Verantwortung entlassen. Verbraucher die offene WLANs benutzen (wollen), müssen sich unter Umständen registrieren oder aber eine PIN, ein Passwort o.ä. eingeben. Die Anbieter von freien WLAN-Hotspots können dies solange sperrfrei und zugangsfrei tun, solange über deren Anschluss keine Urheberrechte verletzt werden. Sobald jedoch Urheberrechte verletzt werden, sind Nutzungs- und damit Netzsperren möglich. Wie diese aussehen sollen, ist unklar. Fest steht jedoch, dass eine Sperrung von Filesharing-Software sowohl dem Anschlussinhaber zumutbar als auch technisch möglich ist. Notfalls sogar eine Abschaltung des Internetzugangs. Welche Sperrmaßnahme nunmehr greifen soll, wird die Vorinstanz, das OLG entscheiden.

Wie Sie Ihren Router sichern können:

Auf der Rück- bzw. Unterseite Ihres Routers finden Sie ein Passwort, einen Zahlencode (bis zu 26 Zeichen), welches Sie in ihrem Gerät eingeben müssen. Dieser voreingestellte WLAN-Netzwerkschlüssel ist grundsätzlich sicher. Er ändert sich auch nur, wenn Sie ihn ändern. Und genau das sollten Sie tun! Schließlich befindet sich der Zahlencode auf der Unterseite, so dass jeder unberechtigte Dritte darauf Zugriff hat. Das Bundesamt für die Sicherheit in der Informationstechnik BSI empfiehlt ein Passwort mit 20 Stellen. Empfehlenswert ist eine willkürliche Anordnung von Zahlen und Buchstaben - unter Berücksichtigung von Groß- und Kleinschreibung, jedoch ohne die Verwendung von Sonderzeichen. Der eine Schlüssel in Ihr heimisches WLAN ist also das von Ihnen geänderte WLAN-Passwort.

Sichern Sie Ihr WLAN vor fremden Zugriffen in dem Sie die höchstmögliche Verschlüsselung, nämlich WPA-2 PSK auswählen. Dieser „Schlüssel“ existiert nur zwischen dem Gerät und dem Router. Ihre Geräte sprechen miteinander, nutzen dafür aber „Geheimsprachen“, welche sich in kurzen Intervallen verändern, so dass Angreifern keine Zeit bleibt, diesen zu knacken. Diesen zweiten Schlüssel, diesen sich ständig ändernden Code, brauchen Sie daher beim Einloggen nicht.

Was Sie tun können, wenn Sie plötzlich eine hohe Rechnung erhalten:

  • Lassen Sie sich vor dem Unterschreiben der Unterlassungserklärung unbedingt rechtlich beraten.
  • Wir prüfen im Einzelfall, ob die Forderung berechtigt ist. Eventuell reicht es aus, eine abgewandelte Unterlassungserklärung abzugeben und die Abmahngebühren zu reduzieren.
  • Beachten Sie die angegebene Frist. Versäumen Sie diese, kann das erhebliche Nachteile für Sie haben. Sollte Ihr Beratungstermin erst nach Ablauf der Frist stattfinden, können Sie mit unserem Musterbrief um eine Fristverlängerung bitten.