BGH-Urteil zu Riester-Sparverträgen: Kostenklausel unzulässig

Laptop offen dort ist Riester geschreiben

Das Wichtigste in Kürze:

  • Laut Urteil des BGH ist eine Kostenklausel in Riester-Sparplänen „VorsorgePlus“ der Sparkasse Günzburg-Krumbach rechtswidrig
  • Die Klausel wird auch von anderen Sparkassen verwendet und besagt, dass bei Rentenbeginn erneut Abschluss- und Vermittlungskosten anfallen können
  • Betroffene sollten mögliche Optionen prüfen und sich gegen die unrechtmäßig erhobenen Kosten wehren
Stand: 28.11.2023

Darum geht es: Nach der Ansparphase, in der Kundinnen und Kunden Geld einzahlen, kommt die Verrentungsphase. Das Guthaben wird als Rente monatlich ausgezahlt. Für den Verrentungsvertrag erhalten Sparerinnen und Sparer Angebote von ihrem Anbieter. Abgeschlossen wird der Vertrag von der Sparkasse und dem Versicherer. 

Das Problem bei vielen Sparkassen: Für den Abschluss der neuen Verträge sollen erneut "Abschlusskosten" sowie "übrige Kosten und Verwaltungskosten" fällig werden. Die Höhe wird in den Verträgen jedoch nicht genauer definiert. 

Bundesgerichtshof erklärt Kostenklausel für rechtswidrig

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte wegen einer solchen Kostenklausel gegen die Sparkasse Günzburg-Krumbach geklagt. Diese ist in den "VorsorgePlus Sonderbedingungen Altersvorsorgevertrag " enthalten und besagt: „Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente (…) werden dem Sparer ggfs. Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet." Dazu hat der BGH nun entschieden: Die beanstandete Klausel ist rechtswidrig (BGH, Az XI ZR 290/22). Nach Ansicht des BGH ist die Formulierung zu unspezifisch, da die Kosten für Sparerinnen und Sparer weder vorherseh- noch kalkulierbar sind.

Was heißt das für Sie?

Schauen Sie in Ihren Riester-Sparvertrag. Enthält dieser die beanstandete oder eine ähnliche Klausel und lässt sich dem Vertrag die Höhe etwaiger Kosten nicht klar entnehmen? Dann sollten Sie sich dagegen wehren. 

Achten Sie dabei auf folgende Formulierungen in Ihrem Riester-Vertrag:  „übrige Kosten“, „Verwaltungskosten“ oder „Verwaltungskosten vom Deckungskapital"

Rechtswidrige Kostenklauseln entfallen. Sie sollten Ihren Anbieter dann auffordern, die entsprechenden Kosten aus dem Angebot herauszurechnen beziehungsweise den Verrentungsvertrag zu korrigieren, wenn Sie ihn bereits unterschrieben haben. 

Weitere Informationen und einen Musterbrief, um Ihre Rechte durchzusetzen, finden Sie unter www.verbraucherzentrale.de

Das gilt bei Volks- und Raiffeisenbanken

Auch Volks- und Raiffeisenbanken berechnen ihren Kundinnen und Kunden mitunter Kosten im Zusammenhang mit der Auszahlungsphase. Die Angaben im Vertrag unterscheiden sich von denen der Sparkassen und sind teils widersprüchlich: Obwohl Abschluss- und Vertriebskosten ausdrücklich ausgeschlossen sein sollen, behalten sich die Institute vor, beim Übergang in die Auszahlungsphase einmalige „Verwaltungskosten“ zu verlangen.

Unserer Auffassung nach, sind gemäß BGH-Urteil auch diese Klauseln zu etwaigen Verwaltungskosten unwirksam. Obwohl es diesbezüglich noch keine gerichtliche Entscheidung gibt, empfehlen wir Ihnen, diese Klauseln gegenüber Ihrer Volks- oder Raiffeisenbank zu beanstanden – hierfür können Sie ebenfalls den Musterbrief auf www.verbraucherzentrale.de nutzen.

Bücher & Broschüren