Während Ihres Urlaubs werden Sie an der Strandpromenade angesprochen und gebeten, an einer kurzen Meinungsumfrage teilzunehmen. Zur Belohnung dürfen Sie in den Lostopf greifen und - traumhaft - Sie haben gewonnen. Etwa eine Woche freie Unterkunft in Spanien oder gar in der Karibik. Für Sie und die anderen Gewinner ist bereits eine Party zur Gewinnübergabe organisiert. Dort geht es um den gewonnenen Urlaub kaum noch. Dafür wird Ihnen viel von einer neuen Urlaubsidee erzählt: Time-Sharing. Die angeblichen Vorzüge von Time-Sharing werden hoch gelobt, die finanziellen Vorteile angepriesen, Fotos gezeigt und - falls Sie immer noch nicht überzeugt sein sollten - wird Ihnen ein Preisnachlass von 20 Prozent und mehr angeboten. Bedingung: Sie müssen den vorlegten Time-Sharing-Vertrag sofort unterzeichnen.
Kapitelübersicht
Time-Sharing? Was ist das eigentlich?
Weltweiter Urlaub durch Tausch?
Time-Sharing - Finanziell vorteilhaft?
Time-Sharing - Eine günstige Geldanlage?
Time-Sharing - Eine sichere Sache?
Time-Sharing und Reiserecht
Wie komme ich aus dem Vertrag wieder heraus?
Tipps
Time-Sharing? Was ist das eigentlich?
Beim Time-Sharing wird das Recht verkauft, für eine bestimmte Zeit im Jahr ein voll ausgestattetes Appartement in einer Ferienanlage oder einem Hotel während des Urlaubs bewohnen zu dürfen. Dieses Feriennutzungsrecht wird vertraglich für einen Zeitraum von ca. 10-99 Jahren oder auch zeitlich unbegrenzt übertragen und pro Appartement wochenweise - für meist 52 Wochen im Jahr - zu saisonbedingt unterschiedlichen Preisen verkauft. Preise zwischen 2.500 Euro und 27.000 Euro und mehr pro Urlaubswoche sind üblich.
Weltweiter Urlaub durch Tausch?
Die Vorstellung, jahrelang immer wieder am gleichen Ort seinen Urlaub zu verbringen, ist nicht besonders verlockend. Deshalb gibt es Unternehmen, zum Beispiel die Firmen Interval International oder RCI, die den Tausch von Feriennutzungsrechten vermitteln. Dies machen sich unseriöse Verkäufer zunutze und behaupten, man könne seine Wohnung jederzeit problemlos mit allen anderen Wohnungen tauschen und so Urlaub in der Karibik, in den USA, in Mexico oder in anderen Traumurlaubsorten verbringen.
Dies Argument entpuppt sich jedoch oft als leere Versprechung. Wer ein Nutzungsrecht an einer Ferienwohnung in Spanien besitzt, wird kaum mit einem Luxusappartement in Florida tauschen können. Die Objekte müssen vielmehr vergleichbarer Qualität und Größe sein, damit der Tausch problemlos klappt. Entscheidend ist auch, wie begehrt die Ferienanlagen sind und ob Sie ein Nutzungsrecht in der Vor-, Neben- oder Hauptsaison erworben haben. Der Tausch ist nicht unentgeltlich, sondern mit Kosten verbunden. Zunächst einmal ist die Mitgliedschaft in den Tauschorganisationen in der Regel nicht kostenlos. Für jede getauschte Ferienwoche werden zudem Tauschgebühren berechnet.
Time-Sharing - Finanziell vorteilhaft?
Time-Sharing birgt unserer Auffassung nach erhebliche finanzielle Risiken und Nachteile in sich. Es kann daher nicht als günstige Alternative zur Pauschalreise oder anderen Urlaubsformen angesehen werden. Die verlangten Preise pro gekaufter Woche sind unseres Erachtens in vielen Fällen zu hoch. Selbst wenn der Verkäufer um einige tausend Euro heruntergeht und von einem "einmaligen Angebot" spricht, ist Time-Sharing noch sehr teuer. Zudem müssen Sie - anders als bei einer Pauschalreise - das Wohnrecht für Jahre im Voraus bezahlen. Dieser Kaufpreis, würde er günstig angelegt, brächte Zinsgewinne, die Ihnen jetzt verloren gehen.
Aufschlussreich ist es auch, den Quadratmeterpreis eines Appartements in einer Time-Sharing-Anlage genauer zu betrachten. Das Landgericht Duisburg (Urteil vom 6.10.1994, Az. 8 O 129/93) errechnete für ein Bungalow-Appartement auf Gran Canaria einen qm-Preis von circa 10.000 Euro (19.576,88 DM). Vergleichbare Eigentumswohnungen kosteten auf Gran Canaria zwischen 750 Euro und 1.000 Euro pro Quadratmeter. Der Vertrag wurde unter anderem aufgrund dieses exorbitanten Missverhältnisses für sittenwidrig und daher nichtig erklärt.
Auch langfristig ist Time-Sharing eine kostspielige Urlaubsalternative. Neben dem Kaufpreis von mehreren tausend Euro müssen Sie jährlich auch die Anreise und Ihre Verpflegung bezahlen. Time-Sharing-Urlauber geben - nach Angaben der Time-Sharing-Branche - zudem ca. 20 % mehr für Restaurant, Ausflüge und Einkäufe aus als Hotelgäste und andere Touristen. Weiterhin wird Ihr Portemonnaie mit jährlich anfallenden Nebenkosten von 80 Euro bis 220 Euro oder mehr pro Ferienwoche belastet, die für die Instandhaltung, Instandsetzung und Verwaltung der Anlage verwandt werden sollen. Diese Beträge müssen Sie auch zahlen, wenn Sie mal woanders Urlaub machen wollen. Die Nebenkosten sind langfristig nicht kalkulierbar, sondern steigen in der Regel von Jahr für Jahr. Bei älteren Anlagen werden zudem mit der Zeit kostspielige Renovierungen erforderlich. Hierzu reichen oft die Instandhaltungsrücklagen nicht aus. Sie werden also noch einmal zur Kasse gebeten, ohne dass Sie oft tatsächlich Einfluss auf die Objektverwaltung nehmen können.
Time-Sharing - Eine günstige Geldanlage?
Unserer Meinung nach ist die viel gemachte Werbebehauptung, Time-Sharing sei eine gute Geldanlage, schlicht unwahr. Ein Wiederverkauf von Feriennutzungsrechten ist für Standardanlagen entweder überhaupt nicht oder nur unter erheblichen finanziellen Verlusten möglich ist. Ferner können die Kosten für die Instandhaltung einer Ferienanlage erheblich sein. Die Objekte werden mit der Zeit älter, müssen jedoch, um weiterhin im Katalog von Tauschorganisationen zu bleiben, einen gewissen Standard aufweisen. Und hierfür sind oftmals zusätzlich erhebliche Investitionen erforderlich, die die einzelnen Erwerber der Feriennutzungsrechte aufbringen müssen.
Time-Sharing - Eine sichere Sache?
In Time-Sharing-Verträgen tauchen neben dem Verkäufer eine Anzahl von Firmen, Clubs, Treuhändern auf, deren Aufgaben und Beziehungen zueinander auch für Juristen nur schwer verständlich sind. Ferner gibt es die verschiedensten Modelle für den Erwerb von Time-Sharing. Nahezu alle kennzeichnen sich durch die sehr komplizierte Ausgestaltung der Verträge aus. Eines ist jedoch klar: bei allen Vertragsmodellen ist der Käufer gegen einen Konkurs und die damit verbundenen finanziellen Verluste nicht geschützt.
Auch wenn in Vertragstexten und Werbung der Eindruck erweckt wird, Sie würden zeitanteiliger Eigentümer eines Appartements: Eigentümer einer Wohnung werden Sie - bis auf wenige Ausnahmen - regelmäßig nicht.
Time-Sharing und Reiserecht
Wenn Sie eine Pauschalreise buchen, steht Ihnen bei Reisemängeln das deutsche Reisevertragsrecht zur Seite. Sie haben bei Reisemängeln die Möglichkeit der Kündigung, der Minderung des Reisepreises und des Schadensersatzes. Ferner sind Sie gegen Schäden aufgrund Konkurses oder Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters durch eine für die Reiseveranstalter zwingende Insolvenzversicherung oder Bürgschaft - hierüber erhalten Sie einen Sicherungsschein - abgesichert.
Als Time-Sharing-Kunde befinden Sie sich in einer sehr viel schlechteren Rechtsposition. Das Reisevertragsrecht gilt nicht beim Time-Sharing. Ihre Möglichkeiten sind vielmehr durch komplizierte Vertragskonstrukte, Satzungen oder ähnliches bestimmt. Ihre Rechte liegen weit hinter denen des Pauschalreisenden. So soll es nach bestimmten Verträgen beispielsweise möglich sein, den Kunden, die für die Dauer von zwei Jahren die Verwaltungsgebühr nicht bezahlt haben, das Time-Sharing-Recht ersatzlos zu entziehen. Und oft lässt sich nur mit großen Anstrengungen erkennen, an wen man sich bei Baumängeln oder anderen Schwierigkeiten vor Ort wenden kann. Ein Konkursschutz besteht auch nicht.
Wie komme ich aus dem Vertrag wieder heraus?
Vor den Tücken des Time-Sharing sollen die Vorschriften zu den Teilzeit-Wohnrechteverträgen im BGB (§§ 481 bis 487 BGB) schützen. Sie gehen auf eine Richtlinie der Europäischen Union zurück, nach der in allen Mitgliedsstaaten ein Mindeststandard an Verbraucherschutz gesetzlich geschaffen wurde.
Folgende wichtigste Punkte müssen die Unternehmer beim Verkauf von Time-Sharing-Rechten beachten:
- Informationspflichten Der Verkäufer muss den Kunden detailliert über sich, den Eigentümer die Time-Sharing-Anlage, das Appartement, die Gemeinschafts- und Versorgungseinrichtungen, die Kosten und anderes mehr informieren. Jedem Interessenten ist deshalb ein Prospekt in seiner Sprache aushändigen und die Informationen müssen auch im Vertrag enthalten sein. Selbstverständlich ist auch der Vertrag in der Landessprache des Käufers auszufertigen.
- Widerrufsrecht Time-Sharing-Verträge ab einer Laufzeit von drei Jahren können innerhalb zwei Wochen nach Aushändigung der Vertragsurkunde ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Die Frist kann sich bis zu sechs Monate verlängern, wenn der Verkäufer beispielsweise seinen Informationspflichten nicht oder nicht in vollem Umfang nachkommt. Über das Widerrufsrecht von zwei Wochen muss der Kunde schriftlich und hinreichend deutlich belehrt werden. Die Belehrung muss unter anderem auch Angaben zum Fristbeginn und zur Adresse des Empfänger des Widerrufschreibens enthalten. Ohne ordnungsgemäße Belehrung ist ein Widerruf unbegrenzt möglich. Auch vom Verkäufer finanzierte Verträge und Verträge, die beispielsweise eine Bank, mit der der Verkäufer zusammenarbeitet, finanziert, können widerrufen werden.
- Anzahlungsverbot Anbietern ist es ausdrücklich verboten, vor Ablauf von 14 Tagen nach Aushändigung der Vertragsurkunde eine (An)Zahlung zu fordern oder entgegenzunehmen.
Die Verbraucherschutzvorschriften für Teilzeit-Wohnrechteverträge sind sicherlich ein erster Schritt in die richtige Richtung, garantiert jedoch keineswegs, dass Sie vor den Machenschaften unseriöser Verkäufer geschützt sind und lässt Time-Sharing nicht zu einer kostengünstigen Urlaubsalternative werden.
Tipps
- Lassen Sie sich nicht mit Gewinnversprechungen in Time-Sharing-Verkaufsveranstaltungen locken. Zeigen Sie den Drückern die kalte Schulter!
- Unterschreiben Sie nichts unter Zeitdruck und lassen Sie sich nicht von angeblich hohen Rabatten beeinflussen.
- Sollten Sie einen Vertrag im Ausland unterzeichnen wollen, vereinbaren Sie schriftlich die Geltung des deutschen Rechts für Teilzeit-Wohnrechte und einen deutschen Gerichtsstand.
- Leisten Sie keine Anzahlungen, falls Sie doch einmal an einen Verkäufer geraten sind! Sollte dies dennoch geschehen sein, sperren Sie Ihren Scheck bzw. veranlassen Sie sofort Ihre Bank oder Ihr Kreditkartenunternehmen, den Betrag nicht abzubuchen.
- Falls die Werbefalle zugeschnappt haben sollte und Sie einen Time-Sharing-Vertrag unterzeichnet haben, erklären Sie so schnell wie möglich den Widerruf vom Vertrag (per Einschreiben mit Rückschein). Berufen Sie sich hierbei auf das deutsche Recht zu Teilzeit-Wohnrechteverträgen.
- Wenden Sie unverzüglich an einen Rechtsanwalt oder an Ihre örtliche Verbraucherzentrale. Wir beraten Sie gerne, ob und wie Sie sich von dem Vertrag lösen können.

